Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 02.03.2015 - 6 WF 14/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,10245
OLG Zweibrücken, 02.03.2015 - 6 WF 14/15 (https://dejure.org/2015,10245)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.03.2015 - 6 WF 14/15 (https://dejure.org/2015,10245)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02. März 2015 - 6 WF 14/15 (https://dejure.org/2015,10245)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,10245) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in einer Kindschaftssache bei parallel geführtem Hauptsache- und Eilverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG §§ 51 Abs. 3, 158
    Umfang der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in einer Kindschaftssache bei parallel geführtem Hauptsache- und Eilverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergütung als Verfahrensbeistand eines Kindes auch für Verfahren der einstweiligen Anordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung als Verfahrensbeistand eines Kindes auch für Verfahren der einstweiligen Anordnung

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 715
  • FamRZ 2015, 1928
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.03.2015 - 6 WF 14/15
    Zu Recht geht das Amtsgericht - im Einklang mit den Stellungnahmen der Bezirksrevisorin - davon aus, dass es sich bei dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 51 Abs. 3 FamFG um verschiedene Angelegenheiten handelt, für die der in beider Hinsicht bestellte Verfahrensbeistand gesonderte und nicht aufeinander anzurechnende Gebühren beanspruchen kann (BGH FamRZ 2011, 199 Tz. 11 ff.).

    Bei der Auslegung dieses Verfahrensgeschehens ist auch das verfassungsrechtliche Gebot zu beachten, eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistandes sicherzustellen (BGH FamRZ 2011, 199 Tz. 23).

  • BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.03.2015 - 6 WF 14/15
    Zutreffend zugrunde gelegt wurde auch, dass es für das Entstehen der jeweiligen Vergütungsansprüche nicht darauf ankommt, ob die verschiedenen Angelegenheiten in formal getrennten Verfahren behandelt worden sind, oder ob diese, wie hier, hinsichtlich der Aktenführung und des Aktenzeichens der ersten Instanz einheitlich bearbeitet wurden; für die Reichweite der Bestellung des Verfahrensbeistandes kommt es nicht auf das Verfahren im förmlichen Sinne an, sondern auf die Verschiedenheit der Gegenstände (zum Ganzen: BGH FamRZ 2012, 1630 Tz. 9 ff.).
  • OLG Nürnberg, 25.11.2014 - 7 UF 1819/13

    Sorgerechtsregelungs- und Umgangsverfahren: Konkludente Bestellung eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.03.2015 - 6 WF 14/15
    Eine bestimmte Form der Entscheidung schreibt das Gesetz insoweit nicht vor (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2. Aufl. § 158 Rn. 29); dementsprechend ist die Bestellung des Verfahrensbeistandes einer - ggf. auch berichtigenden - Auslegung zugänglich (vgl. Keidel, FamFG 18. Aufl. § 158 Rn. 34) und kann auch konkludent erfolgen (OLG Nürnberg, MDR 2015, 100 ).
  • OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16

    Kein Raum für die Vergütung eines Verfahrensbeistands im Überprüfungsverfahren

    Eine sogenannte "konkludente" Bestellung zum Verfahrensbeistand, wie sie teilweise für möglich erachtet wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2015 - 6 WF 14/15 Tz 11 a.E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2014 - 7 UF 1819/13 mit Anm. Menne, FamRB 15, 171) ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15 ausgeführt hat, fragwürdig und auf Ausnahmefälle zu beschränken:.

    a) Dies gilt zunächst für die Frage, ob die Verfahrensbeistandschaft beruflich geführt wird oder nicht (siehe § 158 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 FamFG), für die Festlegung der genauen Aufgaben (Erweiterung gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3, 4 FamFG ?), für die Frage, für welches von mehreren Kindern die Beistandschaft bestehen soll und schließlich ist insbesondere deutlich zu bestimmen, in welchem Verfahren genau ein Verfahrensbeistand erforderlich ist, ob etwa auch ein Eilverfahren erfasst werden soll (vgl. hierzu die Notwendigkeit einer entsprechenden Auslegung in dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 02.03.2015 - 6 WF 14/15 Tz 11 f., = FamRZ 15, 1928).

  • OLG Brandenburg, 22.08.2022 - 9 UF 97/22

    Beschwerde gegen den Beschluss in einer Umgangssache; Bloße Zurückweisung eines

    Will das Gericht den Umgang nicht ausschließen und besteht noch kein vollstreckungsfähiger Umgangstitel, besteht ein Konkretisierungsgebot des Gerichts zur umfassenden, vollstreckungsfähigen Regelung des Umgangs hinsichtlich Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18; Senat, NJW 2020, 458 ; OLG Schleswig, FamRZ 2018, 696 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 1928 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht